Anwender:innen von Pflanzenschutzmittel müssen sachkundig bleiben. Um die Sachkundigkeit nicht zu verlieren, muss eine Weiterbildung im Ausmaß von 5 Stunden absolviert werden. Erst nach dieser Weiterbildung ist eine Neuausstellung des Sachkundeausweises möglich. Anerkannt laut § 17 Abs. 8 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 idgF.: 5 Stunden Dieser Kurs wird anerkannt für Sachkundigkeit Einzelpflanzenbehandlung (Rückenspritze) Anerkannt laut § 17 Abs. 8 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 idgF.: 5 Stunden